Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen durch das Gericht dem Angeklagten beigeordneten Verteidiger. Im Gegensatz zum Pflichtverteidiger steht der Wahlverteidiger, den der Angeklagte selbst benennt.

In den Fällen der notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Hauptfälle der sogenannten notwendigen Verteidigung ist die Anklage zum Landgericht oder Oberlandesgericht, die Anklage wegen eines Verbrechens, und die Haft, wenn sie mindestens drei Monate andauert. Eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt auch dann, wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann oder bei Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.

Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück.


Grundsätzlich können wir für Sie auch als Pflichtverteidiger tätig werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und wenn Sie nicht bereits über einen Pflichtverteidiger verfügen.