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Beleidigung eines Richters als "Lügner" und "Krimineller"
In dem Fall hatte der Angeklagte zuvor beim Sozialgericht einen Rechtsstreit gegen eine Rentenversicherung geführt. Seine Klage war mit Urteil vom Dezember 2010 abgewiesen worden. Nachdem auch die Berufung zurückgewiesen wurde, versucht der Angeklagte durch immer wieder neue Anträge, Eingaben und Strafanzeigen eine Änderung des für ihn nachteiligen Urteils zu erreichen. Unter diesen war auch die Dienstaufsichtsbeschwerde, welche zum Anlass des Strafverfahrens wurde. Darin schrieb er unter anderem:
„Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muss ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.“
Bereits das Amtsgericht hatte den Angeklagten in der ersten Instanz freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das OLG Celle gab dem Amtsgericht jedoch Recht und entschied, dass Amtsgericht frei von Rechtsfehlern zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllt.
Trotz dieses Urteils raten wir aber mit solchen Äußerungen gegenüber Richtern oder sonstigen Beamten äußerst vorsichtig zu sein und diese zu vermeiden.
(OLG Celle, Urteil vom 27. März 2015, 31 Ss 9/15)
Eingestellt am 28.04.2015 von P. Welke
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