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Untreue mit Kreditkarte
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Angeklagte den Haushalt eines vermögenden Herrn betreut. Dieser überließ der Angeklagten im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Für die Karte bestand ein Verfügungsrahmen von monatlich 5.000 €. Nach dem Tod des Herrn tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von etwa 4.500 Euro. Dabei wusste sie, dass sie nicht Erben des Verstorbenen war.
Das Amtsgericht und das Berufungsgericht hatten die Angeklagte jeweils wegen Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt. Das OLG Hamm hob das Urteil auf die Revision hin nun auf und sprach die Angeklagte frei. Nach Ansicht des OLG Hamm ist der Tatbestand der Untreue nicht erfüllt, da die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine Vermögensbetreuungspflicht hatte. Diese erforderliche Vermögensbetreuungspflicht treffe einen Täter nur dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Dafür sei entscheidend, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Da der Angeklagten die Kreditkarte hier zur eigennützigen Verwendung mit einem begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen wurde, war die Vermögensbetreuungspflicht zu verneinen.
(OLG Hamm, Beschluss des 1. Strafsenats vom 12.03.2015, 1 RVs 15/15)
Eingestellt am 23.04.2015 von P. Welke
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