Abgabe von Drogen an Minderjährige

Strafverteidigung bei Verstößen gegen das BtMG

Die Abgabe von Drogen an Minderjährige wird vom Gesetz als besonders strafwürdig angesehen. In § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist deshalb eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorgesehen. Die Abgabe von Drogen an Minderjährige ist daher ein Verbrechen. Es liegt damit auch ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, sodass im Verfahren vor dem Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss.

Was stellt § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe?

Nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG werden die Abgabe, das Verabreichen und die Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige bestraft. Es muss dabei weder eine nicht geringe Menge vorliegen, noch muss es sich um besonders gefährliche Drogen handeln. Es reicht also grundsätzlich bereits die Abgabe einer geringen Menge von Cannabis für die Erfüllung des Tatbestands aus.

Welche Altersgrenzen gelten?

Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG muss der Täter bei der Tat über 21 Jahre alt sein. Ab dem 21. Geburtstag kann man also Täter des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG sein. Handelt man noch als Jugendlicher oder Heranwachsender, gilt die erhöhte Strafandrohung nicht. Jedoch kann auch bei unter 21-Jährigen die Abgabe an Minderjährige bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden.

Eine Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der Täter bei der Abgabe von Drogen an Minderjährige Vorsatz bezüglich der Minderjährigkeit hat. Geht der Täter also bei der Abgabe davon aus, dass die andere Person bereits erwachsen ist, liegt eine Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht vor.

 

Jedoch setzt die Vorschrift auch kein sicheres Wissen bezüglich der Minderjährigkeit voraus. Es reicht daher bereits aus, wenn der Täter hätte erkennen können, dass die andere Person noch minderjährig ist und er dies billigend in Kauf genommen hat. Die Einlassung, man habe sich über das Alter des anderen keine Gedanken gemacht, ist demnach nicht hilfreich. Denn dann geht das Gericht in der Regel davon aus, dass man die Minderjährigkeit in Kauf genommen hat. Bei der Frage des Erkennens der Minderjährigkeit, wird auf objektive Kriterien abgestellt. Insbesondere ist hier oft der optische Eindruck entscheidend. Auch kommt es darauf an, wie gut man die andere Person kennt. Hat man dessen letzten Geburtstag mitgefeiert oder weiß man, in welcher Klassenstufe die andere Person ist, geht das Gericht oft von einer Kenntnis der Minderjährigkeit aus.

 

Eine unbedachte Äußerung bei der Polizei kann daher gravierende Konsequenzen haben. Anstatt sich bei der Polizei zu Tatvorwürfen zu äußern, sollte grundsätzlich zunächst ein Strafverteidiger beauftragt werden. Dieser kann zunächst Akteneinsicht nehmen und gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben.

Wann liegt ein minder schwerer Fall vor?

Gemäß § 29a Abs. 2 BtMG kann auch ein minder schwerer Fall vorliegen. Dieser sieht eine Mindeststrafe von nur drei Monaten Freiheitsstrafe vor. Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn besondere mildernde Faktoren gegeben sind, weshalb der Fall vom Regelfall des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG abweicht. Dies kann z.B. bei Abgabe einer nur geringen Menge von Cannabis an einer bereits drogenerfahrenen Minderjährigen der Fall sein.

Was kann ein Rechtsanwalt tun?

Aufgrund der hohen Mindeststrafe sollte beim Vorwurf der Abgabe von Drogen an Minderjährige immer ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Dieser kann sich zunächst durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Kenntnis davon verschaffen, welche Beweise den Strafverfolgungsbehörden vorliegen. Es erfolgt dann eine umfassende Beratung über die weitere Vorgehensweise und die drohenden Folgen.

 

Unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger verteidigen schwerpunktmäßig im Betäubungsmittelstrafrecht. Bei dem Vorwurf der Abgabe an Minderjährige werden sie auch für Sie als Pflichtverteidiger tätig. Rufen Sie deshalb in unserer Kanzlei an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Alternativ können Sie uns auch per Email über unser Kontaktformular anschreiben.

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

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