Einstellung des Strafverfahrens

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Heidelberg

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Eine Einstellung des Verfahrens ist das Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Dadurch kann dem Mandanten die Durchführung einer Hauptverhandlung erspart werden. Eine Verfahrenseinstellung ist in der StPO in verschiedenen Vorschriften geregelt:

Verfahrenseinstellung wegen mangelndem Tatverdacht

Das Verfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dies ist der Fall, wenn dem Beschuldigten eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden kann. Ebenfalls kommt eine solche Einstellung in Betracht, wenn der ermittelte Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Sie sollten deshalb bereits früh im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftragen. Unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker und Patrick Welke können Ihnen dabei helfen, mit einer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen.

Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts das Verfahren nach § 153 StPO einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse besteht. Eine solche Einstellung erfolgt also meist bei kleineren Delikten und bei Beschuldigten, die erstmals eine Straftat begangen haben. Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke setzen sich für Sie mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung und wirken auf eine Einstellung hin.

Verfahrenseinstellung gegen Auflagen oder Weisungen

Die Einstellung nach § 153a StPO ist mit spürbaren Konsequenzen für den Beschuldigten verbunden. Denn diesem werden Weisungen oder Auflagen erteilt. Die Einstellung erfolgt zunächst nur vorläufig, bis die Auflagen erfüllt sind. Häufig wird die Auflage erteilt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen oder gemeinnützige Arbeitsstunden zu erbringen.

 

Die Einstellung nach § 153a StGB bietet Ihnen viele Vorteile. So fallen keine Gerichtskosten für die Hauptverhandlung an. Außerdem wird die Einstellung nicht in das Bundeszentralregister oder in das Führungszeugnis eingetragen. Auch bleibt die verhängte Auflage oft deutlich unter einer zu erwartenden Geldstrafe. Die gezahlte Geldauflage kann jedoch nicht von der Steuer abgesetzt werden.

 

Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke nehmen für Sie mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf, um eine günstige Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Verfahrenseinstellung nach §§ 154, 154a StPO

Bei einer Einstellung gemäß § 154 StPO erfolgt diese im Hinblick auf eine andere Strafe. Diese kann bereits durch rechtskräftiges Urteil verhängt worden sein oder ist noch wegen einer anderen Tat zu erwarten. Eine solche Einstellung kommt also für kleinere Straftaten in Betracht, wenn noch schwerere Straftaten begangen worden sind.

 

Die Einstellung nach § 154a StPO gilt für Fälle, in denen bei einer Tat mehrer Gesetzesverletzungen begangen wurden. Es können dann die weniger schweren Delikte im Hinblick auf die zu erwartenden Strafe für eine schwerere Straftat eingestellt werden. Davon wird in der Praxis viel Gebrauch gemacht.

Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren

In all diesen Fällen ist es sinnvoll, einen Strafverteidiger zu beauftragen. Nur dieser ist mit den verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung vertraut. Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger haben sich auf das Strafrecht spezialisiert. Gerne beraten Sie unsere Strafverteidiger, ob in Ihrem Fall eine Verfahrenseinstellung erreicht werden kann. Zudem können Sie für Sie mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, um eine günstige Einstellung zu erreichen.

 

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