Die "geringe Menge" Cannabis

Strafverteidigung bei Verstoß gegen das BtMG

Verfahrenseinstellung bei geringer Menge Cannabis?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Vorstellung, dass der Besitz kleiner Mengen von Cannabis nicht strafbar sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch wegen geringen Mengen von Cannabis wird immer ein Ermittlungsverfahren durch die Behörden eingeleitet. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen und das Ermittlungsverfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

Die genauen Voraussetzungen hierfür sind bundesweit nicht einheitlich geregelt. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils eigene Richtlinien hierzu erlassen. Zusammenfassend müssen dabei in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Geringe Menge an Cannabis

Es muss eine geringe Menge von Cannabisprodukten vorliegen. Wann eine geringe Menge vorliegt, unterscheidet sich je nach Bundesland. In Baden-Württemberg spricht die Richtlinie von 3 Konsumeinheiten von Cannabisprodukten, was in der Praxis als 6 Gramm ausgelegt wird.

 

Weitere 11 Bundesländer haben die geringe Menge mit 6 Gramm an Cannabisprodukten festgelegt. Etwas günstiger ist die Regelung in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und seit Januar 2017 auch in Thüringen. Dort liegt die geringe Menge bei 10 Gramm. Am günstigsten ist die Einstellungspraxis in Berlin. Hier sieht die Richtlinie für die Staatsanwaltschaft vor, dass bei bis zu 10 Gramm grundsätzlich einzustellen ist und bei bis zu 15 Gramm eingestellt werden kann.

2. Geringe Schuld des Täters

Darüber hinaus muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein. Problematisch sind dabei vor allem die Wiederholungstäter. Die Richtlinien der Bundesländer sehen hier zumeist vor, dass nur beim Erst- oder Zweittäter eine Einstellung nach § 31a BtMG erfolgen kann. In manchen Bundesländern wird dies schon beim zweiten Mal sehr schwer, wenn nicht gerade lange Zeit zwischen den Verstößen liegt.

3. Kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Weiterhin darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Zumeist sehen die Richtlinien hierbei vor, dass bei einem Konsum vor Kindern oder Jugendlichen oder an Orten, wo diese sich regelmäßig aufhalten (z.B. an Spielplätzen oder Schulen) keine Einstellung erfolgen soll. Außerdem erfolgt unter anderem in Baden-Württemberg in der Regel keine Einstellung, wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht. Dies ist der Fall, wenn der unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehende Fahrer noch kleine Mengen im Auto bei sich führt.

4. Geringe Menge zum Eigenverbrauch

Zuletzt muss die geringe Menge zum Eigenkonsum bestimmt sein. Dies bedeutet, dass das Cannabis nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe an andere bestimmt sein darf.

Wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Auch bei einer geringen Menge von Cannabis kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und Rechtsanwältin Selina Geiger haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Sie prüfen für Sie die Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens in Betäubungsmittelstrafsachen und wirken bei Staatsanwaltschaft und Gericht darauf hin.

 

Haben Sie weitere Fragen oder wird gegen Sie wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt, kontaktieren Sie unsere Kanzlei gerne telefonisch. Alternativ können Sie uns auch per Email über unser Kontaktformular anschreiben.

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

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