Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Strafverteidigung bei Unfallflucht Heidelberg

Nach § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort strafbar. Eine Unfallflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne den anderen Beteiligten die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sind keine anderen Unfallbeteiligten vor Ort, muss eine angemessene Zeit gewartet werden.

Unfall auf einem Parkplatz

Häufig kommt es beim Ein- oder Ausparken zu Parkunfällen. § 142 StGB setzt einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Deshalb kommt es bei einem Unfall auf einem Parkplatz darauf an, wie dieser rechtlich einzuordnen ist. Allgemein zugänglicher Verkehrsraum, wie etwa der Parkplatz eines Supermarktes, wird dem öffentlichen Straßenverkehr zugeordnet. Hier ist also eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht möglich. Etwas anderes gilt auf Privatparkplätzen, die nur einer bestimmten Gruppe von Benutzern zugänglich sind. Dies kann zum Beispiel bei einer Tiefgarage mit fest vermieteten Stellplätzen der Fall sein.

 

Bagatellschäden

Weiterhin muss tatsächlich ein Personen- oder Sachschaden eingetreten sein. Für Sachschäden setzt die Rechtsprechung eine Wertgrenze von etwa 25 Euro an. Dabei wird nur der Schaden berücksichtigt, der durch den Unfall verursacht wurde. Die 25 Euro können z.B. leicht bei Beschädigungen von Leitplanken, Verkehrsschildern oder Leitpfosten überschritten werden, wenn diese ersetzt werden müssen. Eine Unfallflucht nach § 142 StGB liegt nicht vor, wenn nur das im Eigentum des Unfallverursachers stehende Fahrzeug beschädigt wird.

Wann liegt ein Entfernen vom Unfallort vor?

Unfallort im Sinne des § 142 StGB ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat. Dieser schließt die unmittelbare Umgebung mit ein. Wenn das Fahrzeug also kurz nach dem Unfall an einem Platz zum Stehen kommt, wo der Verkehr nicht gefährdet ist, liegt noch kein Entfernen vom Unfallort vor. Dabei lässt sich aber keine feste Grenze des Unfallorts ziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob noch ein unmittelbarer räumlicher Bezug zu dem Unfallgeschehen gegeben ist. Nicht mehr zum Unfallort gehören aber Orte außerhalb von dessen Sichtweite.

Wie lange muss gewartet werden?

Eine festgelegte Wartezeit gibt es nicht. Ein Unfallbeteiligter muss eine den Umständen angemessene Zeit warten. Dabei sind unter anderem die Schwere des Unfalls, die erkennbare Schadenshöhe, der Unfallort, Tageszeit und Witterung zu berücksichtigen.

Genügt es, einen Zettel mit den Personalien zu hinterlassen?

Die Wartepflicht ist grundsätzlich durch Ersatzmaßnahmen, wie das Zurücklassen eines Zettels mit den Personalien oder einer Visitenkarte nicht zu ersetzen. Denn durch die Wartepflicht soll nicht nur die Feststellung der Person des Fahrers ermöglicht werden, sondern z.B. auch die Feststellung einer möglichen Alkoholisierung.

Was ist, wenn der Unfall nicht bemerkt wurde?

Die Unfallflucht setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich auch darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat, für den der Täter möglicherweise mitursächlich war. Bei Unfällen mit nur geringem Schaden, kann es sein, dass aufgrund eines sehr laut aufgedrehten Radios der Unfall nicht bemerkt wurde. Dies hängt jedoch von den beteiligten Fahrzeugen und dem Ausmaß des Schadens ab.

Strafverteidigung bei Unfallflucht

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