Einstellung des Verfahrens im Jugendstrafrecht

Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

Einstellung des Verfahrens durch Gericht oder Staatsanwaltschaft

Das Jugendstrafrecht ist ein "Sonderstrafrecht" für jugendliche und heranwachsende Täter. Deswegen zeichnet sich das Jugendstrafverfahren im Vergleich zu Verfahren gegen Erwachsene durch einige Besonderheiten aus. Diese Besonderheiten gehen insbesondere auf den erklärten Willen des Gesetzgebers zurück, dass der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht oberste Priorität genießt. Es soll also vorrangig immer darum gehen, den Jugendlichen zu erziehen und zu bessern. Andere Strafzwecke - zum Beispiel der Schutz der Allgemeinheit - müssen hinter dem Erziehungsgedanken zurücktreten.

 

Gerade bei leichteren Straftaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass zur Erziehung des Jugendlichen nicht immer ein förmliches Urteil notwendig ist und die Durchführung einer Hauptverhandlung manchmal sogar schädliche Wirkungen haben kann. Aus diesem Grund sieht das Jugendgerichtsgesetz mehrere sogenannte "Diversionsmöglichkeiten" vor. Der Begriff "Diversion" steht hierbei für eine Einstellung des Jugendstrafverfahrens ohne ein Urteil des Gerichts.

 

Über eine Einstellung des Jugendstrafverfahrens entscheidet je nach Verfahrensabschnitt entweder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

 

Einstellung wegen mangelnden Tatverdachts

Wenn gegen den Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht besteht, weil im Ermittlungsverfahren festgestellt wird, dass er die Straftat nicht begangen hat oder sie ihm nicht nachzuweisen ist, ist das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Dies gilt im Jugendstrafverfahren ebenso wie im Strafverfahren gegen Erwachsene. Eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist auch für junge Beschuldigte gegenüber anderer Einstellungsmöglichkeiten immer am vorteilhaftesten, da das Verfahren dann nicht im Erziehungsregister eingetragen wird.

 

Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG

In § 45 JGG ist die Einstellung des Jugendstrafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft geregelt. Diese ist zuständig, solange noch keine Anklage bei Gericht erhoben worden ist.

 

1. Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG wegen Geringfügigkeit

 

Nach Absatz 1 der Vorschrift kann der Staatsanwalt das Strafverfahren einstellen, wenn die Schuld des Jugendlichen als gering anzusehen wäre, Gegenstand des Verfahrens ein Vergehen (kein Verbrechen) ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Diese Vorschrift entspricht einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO im Erwachsenenstrafrecht.

 

2. Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG nach erzieherischer Maßnahme

 

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden soll, wenn eine "erzieherische Maßnahme" bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und der Staatsanwalt weder die Beteiligung eines Richters noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält.

Der Begriff der "erzieherischen Maßnahme" ist weit gefasst. Klassisch werden hierunter Erziehungskurse oder die Bemühung um einen Täter-Opfer-Ausgleich oder eine anderweitige Schadenswiedergutmachung oder Entschuldigung gefasst. Allerdings fallen auch erzieherische Konsequenzen durch die Eltern, die Schule oder die Jugendbehörden unter § 45 Abs. 2 JGG. Unter Umständen kann eine erzieherische Ansprache durch die Eltern bereits ausreichend sein.

 

3. Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG unter Beteiligung des Jugendrichters

 

Bei schwereren Taten, bei denen eine Einstellung nach Absatz 1 oder 2 nicht in Frage kommt, kann unter der Beteiligung eines Jugendrichters von der Anklageerhebung abgesehen werden. Der Jugendrichter erteilt dem Jugendlichen eine Ermahnung oder Auflagen und Weisungen, beispielsweise die Ableistung von Sozialstunden. Sobald diese Weisungen und Auflagen erfüllt sind, wird von der Verfolgung abgesehen.

 

Voraussetzung einer Einstellung nach § 45 Abs. 3 JGG ist zusätzlich ein Geständnis des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden. Hierzu sollte sich der Beschuldigte nicht vorschnell und nicht ohne anwaltlichen Rat hinreißen lassen, um das Strafverfahren zu beenden. Unter Umständen stehen nämlich zivilrechtliche Schadensersatzforderungen im Raum, auf die ein übereiltes Geständnis gravierende nachteilige Folgen haben könnte.

 

Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG durch das Gericht

Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden noch unter den oben genannten Voraussetzungen einstellen. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Soll das Verfahren gegen Auflagen oder Weisungen eingestellt werden, wird dem Jugendlichen hierzu eine Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

 

Anwalt für Strafrecht in Jugendstrafsachen

Auch in Jugendstrafverfahren sollten Sie bereits frühzeitig die Unterstützung eines auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Ein Strafverteidiger kann in geeigneten Fällen frühzeitig auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken. Hierzu ist es notwendig, das Jugendstrafrecht mit seinen Eigenarten und Besonderheiten genau zu kennen.

 

Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Beckerund Patrick Welke übernehmen Ihre Strafverteidigung auch in Jugendstrafverfahren. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke sind Fachanwälte für Strafrecht. Für eine strafrechtliche Beratung kontaktieren Sie unsere Kanzlei telefonisch oder jederzeit per Email und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.

 

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