Trunkenheit im Verkehr

Alkohol am Steuer, Blutalkoholkonzentration und Nachtrunk

Unter Alkoholeinfluss gefahren - welche Strafe droht?

Durch § 316 StGB ist das Fahren unter Alkoholeinfluss für den Fall unter Strafe gestellt, dass der Fahrer aufgrund des Alkoholkonsums fahruntüchtig ist. Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auch die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr ist strafbar.

 

Wer im fahruntüchtigen Zustand ein Fahrzeug führt und dabei vorsätzlich oder fahrlässig einen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamem Wert gefährdet, macht sich zudem gem. § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. In diesem Fall reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

 

Unterhalb der Schwelle zur Fahruntüchtigkeit haben Sie ab 0,5 Promille mit einem Bußgeld und mindestens 2 Punkten „in Flensburg“ zu rechnen. Darüber hinaus kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot gegen Sie verhängt werden.

 

Ab welchem Promille-Wert mache ich mich strafbar?

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, da die einschlägigen Straftaten nicht an eine bestimmte Blutalkoholkonzentration (BAK) anknüpfen, sondern allein an das Kriterium der Fahruntüchtigkeit. Allgemein wird gerne eine untere Grenze von 0,5 Promille proklamiert. Allerdings kann bei extremen Ausfallerscheinungen nach der Rechtsprechung auch unterhalb dieses Wertes schon Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Juristisch wird von "relativer Fahruntüchtigkeit" gesprochen.

 

Definitiv strafbar machen Sie sich mit 1,1 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeuges bzw. mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad. Bei diesen Werten wird Ihre Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Man spricht von sogenannter "absoluter Fahruntüchtigkeit".

 

Was ist, wenn ich mich selbst noch für fahrtüchtig halte?

Das Kriterium der Fahruntüchtigkeit wird nach objektiven Maßstäben bestimmt, sodass Ihre persönliche Einschätzung grundsätzlich nicht relevant ist. Allenfalls kann Ihr Vorsatz verneint werden, wenn Sie – vor allem bei einem niedrigen BAK-Wert – ernsthaft davon ausgingen, noch fahrtüchtig zu sein. Strafbar machen Sie sich allerdings auch dann, nämlich wegen Fahrlässigkeit.

 

Wie wird die Blutalkoholkonzentration bestimmt?

In der Regel führt die Polizei, nachdem sie einen verdächtigen Fahrer aus dem Verkehr gezogen hat, einen Atemalkohol-Test („pusten“) und später einen Blutalkohol-Test durch. Zu diesem Zeitpunkt liegt die Fahrt meistens schon einige Stunden zurück. Die BAK im Zeitpunkt, als noch gefahren wurde, muss daher durch Rückrechnung bestimmt werden.

 

Die Rückrechnung fußt auf der Tatsache, dass Alkohol schrittweise abgebaut wird und somit allmählich wieder aus dem Blutkreislauf verschwindet. Bei der Rückrechnung wird also ermittelt, wie viel Alkohol in der Zeit zwischen der Entnahme der Blutprobe und der alkoholisierten Fahrt abgebaut wurde.

 

Als Beschuldigter sind Sie übrigens nicht verpflichtet, bei einem Atemalkohol-Test mitzuwirken. Einen Blutalkohol-Test, den nach neuer Rechtslage die Polizei ohne richterliche Anordnung selbst anordnen darf, müssen Sie jedoch dulden.

 

Wie wird berücksichtigt, dass nicht jeder Alkohol gleich schnell abbaut?

Wie schnell jemand Alkohol abbaut, hängt maßgeblich von der persönlichen Konstitution ab. Eine individuelle Abbaurate kann daher regelmäßig nicht ermittelt werden. Es gilt allerdings als gesicherte Erkenntnis, dass niemand weniger als 0,1 Promille oder mehr als 0,2 Promille pro Stunde abbaut. Diese beiden Werte werden daher bei der Rückrechnung zugrunde gelegt. Gerechnet wird immer tätergünstig. Ist für den Täter wie im Falle der Trunkenheit im Verkehr eine besonders niedrige Promillezahl günstig, dann wird von einem Abbau von 0,1 Promille pro Stunde ausgegangen, der mit der Anzahl der vergangenen Stunden multipliziert wird.

 

Beispiel:

T trinkt bis 10:00 Uhr einige Gläser Wein. Um 12:00 Uhr setzt er sich in sein Auto, wird aber schon bald wegen seiner verdächtigen Fahrweise von der Polizei angehalten und aufs Revier mitgenommen. Eine um 15:00 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine BAK von 1,5 Promille.

 

Berechnung der Abbaumenge:

15:00 Uhr – 12:00 Uhr = 3 Stunden

3 Stunden x 0,1 Promille/Stunde = 0,3 Promille

 

Berechnung der BAK im Tatzeitpunkt:

1,5 Promille + 0,3 Promille = 1,8 Promille

 

Was ist, wenn ich erst nach der Fahrt getrunken habe?

Wird sogenannter Nachtrunk plausibel behauptet, kann der Betroffene im Zweifel freigesprochen werden. Allerdings lässt sich damit nur die festgestellte Alkoholkonzentration (Ethanol) im Blut erklären. Darüber hinaus kann eine sogenannte Begleitstoffanalyse durchgeführt werden, bei der andere Inhaltsstoffe alkoholischer Getränke, z.B. Methanol, im Blut nachgewiesen werden. Weist die Blutprobe nur eine geringe Menge solcher Begleitstoffe auf, genügt das regelmäßig, die Behauptung eines Nachtrunks zu widerlegen.

 

Kontaktieren Sie uns

Wird gegen Sie wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt oder haben Sie bereits eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie die Unterstützung eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen. Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert und beraten Sie hinsichtlich Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten im Verfahren. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch sowie jederzeit per Email.

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