Das Strafgesetzbuch fasst eine Reihe von Delikten unter dem Begriff "Körperverletzungsdelikte" zusammen. § 223 StGB nennt als Grundform zunächst die einfache Körperverletzung; in § 229 StGB ist die fahrlässige Körperverletzung unter Strafe gestellt. Ferner existieren mehrere sogenannte Qualifikationen für schwerere Formen der Tatbegehung. Je nach Umständen des Sachverhalts kommt eine Strafbarkeit wegen einfacher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung oder schwerer Körperverletzung in Betracht.
Durch § 224 StGB hat der Gesetzgeber manche Begehungsarten der Körperverletzung unter eine erhöhte Strafe gestellt. Wer eine Körperverletzung
begeht, macht sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar.
Eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) liegt stattdessen immer dann vor, wenn die verletzte Person erhebliche bleibende Schäden durch die Körperverletzung davonträgt, nämlich entweder
Für die einfache Körperverletzung sieht § 223 StGB eine Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Die fahrlässige Körperverletzung ist mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.
Erheblich höhere Strafen drohen beim Tatvorwurf der gefährlichen oder schweren Körperverletzung: Hier kommt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Geldstrafe mehr in Betracht. Für die gefährliche Körperverletzung sieht § 224 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine schwere Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Mindestmaß bedroht und ist somit ein Verbrechen. Das bedeutet unter anderem, dass Sie, wenn Ihnen eine schwere Körperverletzung vorgeworfen wird, Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben.
Die verhängte Strafe kann milder ausfallen, wenn das Gericht davon ausgeht, dass ein minder schwerer Fall der gefährlichen oder schweren Körperverletzung vorliegt. Dies ist anhand einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Ausschlaggebend kann hier sein, wie schwer die verursachten Verletzungen waren, ob der Beschuldigte zu der Tat provoziert wurde und wie er sich nach der Tat verhalten hat. Das Gericht wiegt die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ab. Überwiegen die mildernden Umstände eindeutig, reduziert sich das zu erwartende Strafmaß im Falle der gefährlichen Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren und im Falle der schweren Körperverletzung auf sechs Monate bis zu fünf Jahren.
Aufgabe der Verteidigung ist es, alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Faktoren präzise herauszuarbeiten und sie dem Gericht darzulegen. Unter Umständen kann es sich anbieten, auf weitere Milderungsgründe hinzuarbeiten und beispielsweise einen Täter-Opfer-Ausgleich in die Wege zu leiten. Die richtige Verteidigungsstrategie ist immer eine Frage des Einzelfalls und bedarf einer sorgfältigen Einarbeitung in den Sachverhalt und die Verfahrensakte.
Haben Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung, einer gefährlichen Körperverletzung oder einer schweren Körperverletzung erhalten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte sagen den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst mit Kenntnis der Akte lässt sich über die weitere Vorgehensweise entscheiden, um das für Sie bestmögliche Ergebnis - idealerweise die Einstellung des Ermittlungsverfahrens - zu erreichen.
Sollten Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten haben, ist es höchste Zeit, sich fachkundigen Rechtsbeistand zu suchen. Gegen einen Strafbefehl lässt sich nur innerhalb der kurzen Frist von zwei Wochen vorgehen. Sind Sie wegen gefährlicher oder schwerer Körperverletzung angeklagt, droht Ihnen unter Umständen eine erhebliche Freiheitsstrafe.
Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und David Vollert de Hendrik haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Wird gegen Sie wegen eines Körperverletzungsdelikts ermittelt, kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Heidelberg und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Wir übernehmen Ihre Verteidigung, beantragen Einsicht in die Verfahrensakte und beraten Sie umfassend zum weiteren Vorgehen im Strafverfahren.
Becker Behlau Welke | Rechtsanwälte Fachanwälte
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