Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Heidelberg

Beschuldigung wegen einer Sexualstraftat

Wenn jemand wegen einer Sexualstraftat beschuldigt wird, ist das unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptung stets ein gravierender und oft existenzbedrohender Vorwurf. Die gesellschaftliche Ächtung und die Stigmatisierung, die allein der Verdacht einer Tatbegehung im Bereich des Sexualstrafrechts auslöst, die erheblichen Folgen eines Sexualdelikts für die Familie der Betroffenen und die hohen drohenden Strafen, häufig auch Untersuchungshaft, erfordern das sofortige Tätigwerden eines erfahrenen Verteidigers. Bei Bekanntwerden einer Sexualstraftat drohen nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern auch Konsequenzen für Beruf, Karriere, Familie und Freunde. Schon bei der ersten Konfrontation mit dem Verdacht einer Sexualstraftat, auch wenn noch keine Polizei eingeschaltet ist, raten wir dringend zu einer professionellen Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht - so früh wie möglich.

 

Wichtig ist, dass Sie zunächst schweigen und darauf bestehen, umgehend mit einem Anwalt Kontakt aufzunehmen.

 

Wir helfen Ihnen in dieser Situation sofort. Kompetent, schnell und mit Diskretion. Nutzen Sie hierfür unseren Notruf.

 

Verteidigung beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Wir verteidigen Sie, wenn Ihnen von der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Sexualstraftat vorgeworfen wird. Melden Sie sich umgehend bei uns, wenn Sie eine Anklage mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat erhalten haben. Schon bevor eine Sexualstraftat bei den Behörden zur Anzeige gelangt ist, werden wir im Falle einer drohenden Anzeige beratend tätig. Unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und David Vollert de Hendrik verteidigen Sie unter anderem bei folgenden Sexualstraftaten:

  • Sexueller Übergriff, Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung gemäß § 177 StGB
  • Sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB und bei Straftaten aus Gruppen,  § 184i StGB
  • Sexueller Mißbrauch von Kindern nach § 176 StGB und Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern § 176a StGB
  • Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
  • Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB und sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach § 174c StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften und jugendpornographischer Schriften gem. § 184b StGB und § 184c StGB
  • Delikte im Zusammenhang mit Prostitution, Zuhälterei nach § 181a StGB, Ausbeutung § 180a StGB und Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß § 184f StGB

Sie können uns beim Vorwurf einer Sexualstraftat Ihre Fragen zu einer ersten Einschätzung per Email über unser Kontaktformular senden oder unter 06221-659400 in der Kanzlei anrufen. Die erste Kontaktaufnahme mit uns ist immer kostenlos und unverbindlich.

 

Becker Behlau Welke | Rechtsanwälte Fachanwälte

Fritz-Frey-Straße 17 | 69121 Heidelberg

Tel.: 06221 659 400
info(-at-)kanzlei-hd.de