Cybercrime - Strafverteidigung bei Internetkriminalität

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Heidelberg

Der Begriff "Cybercrime" wird grundsätzlich für alle Straftaten genutzt, die unter Zuhilfenahme von Informations- bzw. Kommunikationstechnik begangen werden. Dabei existiert keine einheitliche Definition darüber, welche Delikte genau unter diese Bezeichnung fallen. Alternativ werden auch die Oberbegriffe Internetkriminalität oder Computerkriminalität verwendet. Gemeinhin wird zwischen zwei Arten des Cybercrime, dem Cybercrime im "engeren Sinne" und dem Cybercrime im "weiteren Sinne" unterschieden.

 

Cybercrime im "weiteren Sinne"

Im weiten Sinne umfasst der Begriff Cybercrime Straftaten, bei denen Kommunikations- und Informationstechnik (also insbesondere Computer und das Internet) zur Planung, Vorbereitung oder Ausführung für "gewöhnliche" Straftaten genutzt werden. Beispielsweise fällt hierunter der Waren- und Warenkreditbetrug unter der Zuhilfenahme von Plattformen wie Ebay oder Beleidigungen über Social-Media-Plattformen wie Facebook. Das Internet ist hierbei lediglich "Mittel zum Zweck".

 

1. Warenkreditbetrug und Warenbetrug - Ebay-Betrug

Beim klassischen Warenkreditbetrug über Ebay bietet ein Verkäufer auf der Internetplattform eine Ware an, die er nach Zahlung des Kaufpreises dann aber nicht wie vereinbart an den Käufer sendet. Plante der Verkäufer bereits beim Einstellen der Ware, sich durch die Zahlung zu bereichern, begeht er einen Betrug gem. § 263 StGB. Ebenso macht sich strafbar, wer eine Ware bestellt und sich zusenden lässt, obwohl ihm bereits bei der Bestellung bewusst ist, dass er den Gegenstand nicht bezahlen kann. Diese Begehungsform des Betrugs, bei der über die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Bestellers getäuscht wird, nennt sich Warenkreditbetrug.

 

Für den Straftatbestand des Betrugs droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch versuchter Betrug ist strafbar. Wird der Betrug gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen oder dadurch ein Vermögensverlust von großem Ausmaß (ca. 50.000 €) verursacht, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

 

2. Bestellungen im Darknet

Als Darknet wird gemeinhin ein Teil des sogenannten Deep Web bezeichnet. Im Gegensatz zum Clearnet bezeichnet der Begriff Deep Web den Teil des Internets, der durch Suchmaschinen nicht auffindbar ist; das Darknet wiederum bezeichnet den Teil des Deep Web, in dem der Datenaustausch verschlüsselt erfolgt und auf den lediglich mithilfe eines bestimmten Browsers (Tor) zugegriffen werden kann.

 

Weder durch die Nutzung des Tor-Browsers noch durch das Surfen im Darknet macht man sich strafbar. Wer jedoch illegale Dienstleistungen im Darknet in Anspruch nimmt, beispielsweise Drogen oder verbotene Waffen erwirbt, begeht ebenso eine Straftat, wie wenn dies im nicht-virtuellen Raum geschieht. Fallen den Ermittlungsbehörden Bestellerlisten der einschlägigen Online-Marktplätze in die Hände, wird für gewöhnlich gegen jeden dort aufgeführten Kunden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Außerdem werden durch die Ermittlungsbehörden regelmäßig Postsendungen abgefangen und Verfahren gegen die Empfänger der Ware eingeleitet.

 

Allein die Tatsache, dass der eigene Name als Empfänger der Warensendung eingetragen ist oder auf einer Kundenliste auftaucht, begründet jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht. Hierzu existiert umfangreiche Rechtsprechung. Sollte gegen Sie wegen einer Darknet-Bestellung ermittelt werden, wenden Sie sich an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser beantragt Akteneinsicht und prüft die Beweislage. In vielen Fällen lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

 

3. Straftaten in Social Media

Auch Straftaten, die über Social Media-Kanäle wie Facebook, Youtube, Twitter, Instagram etc. begangen werden, geraten zunehmend in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Durch die Schaffung von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften, den Erlass des umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) und stetige Gesetzesverschärfungen versuchen Bund und Länder, dem Problem der sogenannten Hasskriminalität im Netz Herr zu werden. Aktuell ist eine Meldepflicht hinsichtlich Hasskriminalität für Provider großer Social Media-Plattformen im politischen Gespräch.

 

Über die "gewöhnliche" Beleidigung hinaus werden auch andere Straftaten über Social Media begangen: Phänomene wie Cybermobbing, Cybergrooming oder das in Deutschland bislang nicht sehr weit verbreitete Doxing sind oftmals nicht ohne Weiteres unter die Straftatbestände des StGB zu fassen. In Betracht kommen neben den Delikten der Beleidigung, der Volksverhetzung oder der Nachstellung auch Sexualdelikte und Straftaten nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Strafverfolgungsbehörden sind bei Straftaten über Social Media-Kanäle zunächst mit dem Problem konfrontiert, dass die Identität des Users ermittelt werden muss. Hierfür ist häufig ein Rechtshilfeersuchen an den Provider notwendig.

 

Cybercrime im "engeren Sinne"

Als Cybercrime im engeren Sinne werden Straftaten bezeichnet, bei denen - nach der Definition des Bundeskriminalamtes - "Elemente der elektronischen Datenverarbeitung wesentlich für die Tatausführung sind" oder bei denen unmittelbar auf ein EDV-System eingewirkt wird. Hierzu zählen Straftatbestände wie:

  • Computerbetrug gem. § 263a StGB
  • Ausspähen und Abfangen von Daten, §§ 202a, 202b StGB
  • Computersabotage, § 303b StGB
  • Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, § 202c StGB

Cybercrime im engeren Sinne umfasst Phänomone wie das Verbreiten von Mal- oder Ransomware, das HackingPhishing, Skimming, Carding, die Nutzung von Botnetzen zu schädlichen Zwecken oder den klassischen DDoS-Angriff.

 

Strafverteidigung bei Ebay-Betrug, Darknet-Bestellung, Cybercrime Heidelberg

Im Laufe der letzten Jahre rückte die Internetkriminalität konstant stärker in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Erst im Jahre 2017 wurden mit der Online-Durchsuchung und der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung den Strafverfolgungsbehörden bei den Ermittlungen im Bereich des Cybercrime weitreichende Befugnisse eingeräumt. Die Rechtslage ist in diesem noch jungen Bereich des Strafrechts jedoch oft nicht eindeutig; vielfach bestehen Unklarheiten darüber, ob ein bestimmtes Verhalten tatsächlich unter einen Straftatbestand fällt und welche Ermittlungsmaßnahmen im Einzelfall erlaubt sind. Dies bietet vielfältige Chancen für eine erfolgreiche Strafverteidigung im Bereich des Cybercrime.

 

Haben Sie eine Vorladung oder eine Anklage wegen eines Computerdelikts oder eines Online-Betruges, einer Darknet-Bestellung oder eines ähnlichen Vorfalls erhalten, kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Strafrecht in Heidelberg. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Rechtsanwalt Patrick Welke und  Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen im Strafverfahren, um das für Sie optimal mögliche Ergebnis zu erzielen. Sie erreichen uns telefonisch und jederzeit per Email. 

 

Becker Behlau Welke | Rechtsanwälte Fachanwälte

Fritz-Frey-Straße 17 | 69121 Heidelberg

 

Tel.: 06221 659 400
info(-at-)kanzlei-hd.de