Wird die Fahrerlaubnis entzogen, darf der Betroffene erlaubnispflichtige Fahrzeuge generell nicht mehr führen, bis die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. In diesem Fall wird der Führerschein eingezogen, also dem Betroffenen weggenommen.
Wer nach Entziehung der Fahrerlaubnis dennoch fährt, macht sich strafbar (§ 21 StVG) und zwar unabhängig davon, ob der Führerschein bereits formell eingezogen wurde. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis soll, auch wenn sie regelmäßig wie eine Strafe empfunden wird, ausschließlich die Sicherheit des Straßenverkehrs vor einem ungeeigneten Fahrer geschützt werden.
Das Fahrverbot ist dagegen als Denkzettel oder Besinnungsmaßnahme gedacht. Es kann nur für einen, zwei oder maximal drei Monate verhängt werden, während die Entziehung der Fahrerlaubnis in extremen Fällen auch auf Lebenszeit möglich ist (so geschehen im Fall der Berliner Ku’damm-Raser).
Wird ein Fahrverbot verhängt, führt das nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ruht lediglich für die Dauer des Verbotes. Dennoch sind auch hier Zuwiderhandlungen strafbar (§ 21 StVG).
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis muss diese neu beantragt und die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung müssen geprüft werden, wobei stets eine sogenannte Sperrfrist zu beachten ist (dazu unten mehr). Nach Ablauf eines Fahrverbotes erhält der Betroffene seinen Führerschein hingegen ohne weiteres zurück.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet in diesem Sinne erweist sich der Fahrer in der Regel durch schwere Verkehrsverstöße, insbesondere mit dem achten Punkt „in Flensburg“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG). Aber auch körperliche Mängel wie ein starker Nachlass des Sehvermögens können die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Die Fahrerlaubnis kann sowohl von der Verkehrsbehörde (§ 3 StVG) als auch von einem Gericht (§ 69 StGB) entzogen werden. Die Verkehrsbehörde schreitet insbesondere nach Verkehrsverstößen ein, die mit einem Bußgeld geahndet werden (z.B. Geschwindigkeitsübertretungen). Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis dagegen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, also in Fällen, in denen sich der Betroffene durch seinen Verkehrsverstoß strafbar gemacht hat. Zu solchen Straftaten gehören insbesondere Unfallflucht (§ 142 StGB), die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dennoch muss im Einzelfall geprüft werden, ob sich der Fahrer als fahrungeeignet erwiesen hat.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ergeht immer zusammen mit der Entscheidung über den Verkehrsverstoß. Das heißt, der Bußgeldbescheid oder – bei Straftaten – der Strafbefehl oder das Urteil enthält den Zusatz:
„Die Fahrerlaubnis wird Ihnen entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen.“
Die Entziehung der Fahrerlaubnis tritt in Kraft, sobald die zugrundeliegende Entscheidung (Bußgeldbescheid, Strafbefehl, Urteil) rechtskräftig ist. Bußgeldbescheid und Strafbefehl werden zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig, wenn nicht vorher Einspruch eingelegt wird. Ein amtsgerichtliches Urteil wird eine Woche nach Verkündung rechtskräftig, wenn nicht vorher Berufung oder Revision eingelegt werden.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muss bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragt werden. In der Regel werden seitens der Behörde Bedingungen gestellt wie etwa eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder bei alkoholbedingtem Entzug ein Abstinenznachweis.
Anders als das Fahrverbot unterliegt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht von vornherein festen zeitlichen Beschränkungen. Die Behörde oder das Gericht, das die Entziehung ausspricht, verhängt stattdessen eine Sperrfrist, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Sperrfrist beträgt grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB), kann in extremen Fällen aber auch auf Lebenszeit angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Liegt die letzte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr als drei Jahre zurück, dann erhöht sich das Mindestmaß der Sperrfrist für die neuerliche Entziehung auf ein Jahr (§ 69a Abs. 3 StGB).
Über die genaue Bemessung der Sperrfrist entscheidet der Richter bzw. die Verkehrsbehörde. Zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ist daher grundsätzlich „alles möglich“. Ausschlaggebend ist eine Prognose, wie lange der Betroffene fahrungeeignet sein wird. Das hängt entscheidend von der Art des Verstoßes ab.
Rechtsmittel schieben die Rechtskraft der Entscheidung auf. Zunächst einmal bewirkt die Einlegung eines Rechtsmittels also, dass Sie noch eine Weile fahren dürfen. Rechtsmittel bewirken außerdem, dass über den Tatvorwurf und über dessen Rechtsfolgen, also auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, verhandelt und neu entschieden werden muss. Kommt es zu einer Verurteilung, ergeht eine neue Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist. Das kann für den Betroffenen allerdings unter Umständen auch schlechter ausgehen als ursprünglich.
Nach Straftaten folgt ein für gewöhnlich umfangreiches Ermittlungsverfahren, das in der Regel einige Monate dauert. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber erst nach Feststellung der Schuld, also erst nach Abschluss der Ermittlungen möglich.
Um den mutmaßlichen Täter frühzeitig aus dem Verkehr auszuschließen, kann schon im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden (§ 111a StPO). Die Wirkungen sind die gleichen wie bei der endgültigen Entziehung: Solange die vorläufige Entziehung gilt, darf der Betroffene nicht fahren.
Die vorläufige Entziehung ist, wenn sie nicht vorher durch Rechtsmittel angegriffen wird, so lange wirksam, bis eine endgültige Entscheidung über die Entziehung ergeht.
Gegen eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO kann Beschwerde eingelegt werden. Diese sollte jedoch, um zum Erfolg zu führen, anhand der Ermittlungsakte sorgfältig begründet werden. Sollte Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden sein, wenden Sie sich an einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser wird Sie über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in Ihrem Fall beraten.
Wird aufgrund derselben Tat die Fahrerlaubnis erst vorläufig und dann tatsächlich entzogen, dann verringert sich das gesetzliche Mindestmaß der Sperrfrist um den Zeitraum, seit dem die vorläufige Entziehung wirksam ist, höchstens aber auf drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB).
Beispiel: Am 1. Januar wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, am 1. Mai wird ein Strafbefehl erlassen. Zu diesem Zeitpunkt ist die vorläufige Entziehung bereits vier Monate wirksam.
Grundsätzlich müssten also bei der Bestimmung der Sperrfrist diese vier Monate von der gesetzlichen Mindestfrist von abgezogen werden, sodass nur noch zwei Monate verblieben. Da aber die Sperrfrist drei Monate nicht unterschreiten darf, ist nur ein Abzug um drei Monate möglich. Dem Richter steht also ein Beurteilungsspielraum von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung, innerhalb dessen er die Sperrfrist festsetzt.
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