Totschlag, Mord, fahrlässige Tötung

Tötungsdelikte: Fachanwälte für Strafrecht in Heidelberg

Straftaten gegen das Leben

In den §§ 211 ff. StGB sind die sogenannten "Straftaten gegen das Leben" aufgeführt, d. h. Delikte, die entweder die Tötung eines Menschen zum Gegenstand haben, oder sich gegen das noch ungeborene Leben richten (Schwangerschaftsabbruch). Darüber hinaus werden Delikte mit Todesfolge (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge, Freiheitsberaubung mit Todesfolge) als sogenannte "Tötungsdelikte im weiteren Sinne" bezeichnet.

 

Strafverteidigung beim Vorwurf des Mordes oder Totschlags

Mord und Totschlag sind Kapitalverbrechen. Bei einer Verurteilung wegen Mordes sieht das Gesetz die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Beim Totschlag liegt der Strafrahmen zwischen 5 und 15 Jahren. Für das Hauptverfahren und das Urteil ist das Schwurgericht zuständig, eine große Strafkammer des Landgerichts, die mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist.

 

Beim Vorwurf eines Kapitalverbrechens ist sorgfältige und qualifizierte Strafverteidigung von der ersten Minute an unerlässlich. Die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Weichen werden oftmals bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Für die juristische Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist die Motivlage des Beschuldigten von großer Bedeutung, weswegen eine unbedachte Äußerung in der Drucksituation der polizeilichen Vernehmung gravierende Konsequenzen haben kann. Im Strafverfahren wegen Mord oder Totschlag gilt daher:

 

Äußern Sie sich nicht ohne Anwalt. Sie haben das Recht zu schweigen und unmittelbar einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

 

Sollte ein Angehöriger oder eine andere Ihnen nahestehende Person wegen des Vorwurfs des Mordes oder Totschlags festgenommen worden sein, kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte über den Notruf - 24 Stunden am Tag.

 

Fahrlässige Tötung

Die fahrlässige Tötung eines anderen Menschen ist gem. § 222 StGB unter Strafe gestellt. Im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung (d.h. Totschlag oder Mord) wird gem. § 222 StGB bestraft, wer nicht wissentlich und willentlich, sondern durch eine Sorgfaltspflichtverletzung einen anderen Menschen tötet. Strafbar macht sich derjenige, der eine Sorgfaltspflicht missachtet - beispielsweise also eine Verkehrsregel verletzt - und dadurch den Tod eines Menschen verursacht, obwohl er dies hätte vorhersehen und vermeiden können.

 

Im Vergleich zur vorsätzlichen Tötung sieht § 222 StGB ein wesentlich geringeres Strafmaß vor. Im Falle einer Verurteilung ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu erwarten.

 

Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung werden häufig nach tödlichen Verkehrsunfällen geführt. Gleichzeitig können beim Vorwurf der fahrlässigen Tötung auch andere Delikte, beispielsweise eine Körperverletzung mit Todesfolge oder gar ein Totschlag, im Raum stehen. Hier kommt es maßgeblich auf die Abgrenzung zwischen Vorsatz und sogenannter bewusster Fahrlässigkeit an.

 

Bei einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr droht unter Umständen auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies kann gem. § 111a StPO auch vorläufig im Ermittlungsverfahren geschehen. Beauftragen Sie daher frühzeitig einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, wenn gegen Sie wegen fahrlässiger Tötung ermittelt wird.

 

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Heidelberg

Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert. Unsere Strafverteidiger mit langjähriger Erfahrung sichern Ihnen eine kompetente Verteidigung vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an.  Sollte gegen Sie oder eine Ihnen nahestehende Person wegen des Verdachts eines Tötungsdeliktes ermittelt werden, zögern Sie nicht, unsere Kanzlei in Heidelberg zu kontaktieren. Sie erreichen uns telefonisch sowie auch jederzeit per Email.

 

Wählen Sie im Falle einer Festnahme oder Verhaftung wegen Mordes, Totschlags, versuchten Mordes oder versuchten Totschlags zu jeder Tages- oder Nachtzeit unseren strafrechtlichen Notruf:

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Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

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