Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Sie findet vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof statt. Der Senat überprüft das Urteil dabei nur auf Rechtsfehler. Es findet also keine neue Beweisaufnahme statt und das Revisionsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Der Senat prüft nur, ob das Urteil materiell richtig ist und ob es formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Revision im Strafrecht kann nach § 333 StPO gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte des Landgerichts, sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte eingelegt werden. Als sogenannte Sprungrevision ist gemäß § 335 StPO auch gegen Urteile des Amtsgerichts eine Revision zulässig. In vielen Fällen dürfte hier aber die Einlegung einer Berufung vorteilhafter sein, das diese eine neue Tatsacheninstanz eröffnet.
Bei der Revision sind zwei wichtige Fristen einzuhalten. Die Einlegungsfrist für die Revision beträgt eine Woche. Das heißt, sie muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Dies muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, geschehen. Daneben ist auch die Begründungsfrist nach § 345 StPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift müssen die Revisionsanträge und ihre Begründung spätestens einen Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist erfolgen. Jedoch ist in den meisten Fällen in der Praxis zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt worden. Damit beginnt die Begründungsfrist von einem Monat in der Regel erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils.
Die Begründung der Revision des Angeklagten kann nur mit einer von dem Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Die Revisionsbegründung ist jedoch juristisch anspruchsvoll und kompliziert. Dies führt dazu, dass viele Revisionen bereits als unzulässig abgelehnt werden. Es ist deshalb besonders wichtig einen kompetenten Strafverteidiger mit der Revision zu beauftragen.
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