Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf sonstige Weise von dem Verdacht einer Straftat erfährt. Es besteht dann ein sogenannter Anfangsverdacht. Durch diesen ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Ermittlung verpflichtet. Ausnahmen bestehen bei den sogenannten Antragsdelikten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann tätig wird, wenn der Geschädigte einen Antrag stellt. Antragsdelikte sind beispielsweise der Hausfriedensbruch oder der Haus- und Familiendiebstahl.
Die Staatsanwaltschaft ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens und führt Untersuchungen hinsichtlich möglicher Straftaten durch. Dabei greift sie auf die Hilfe von Ermittlungspersonen zurück. In der Praxis werden die Ermittlungen jedoch meist alleine von der Polizei durchgeführt. Nur in größeren Verfahren nimmt die Staatsanwaltschaft mehr Einfluss auf die Ermittlungen. Nach dem Gesetz hat die Staatsanwaltschaft nicht nur belastende sondern auch entlastende Umstände zu ermitteln.
Richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen eine konkrete Person, so wird diese als Beschuldigter bezeichnet. Nach § 163a StPO ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen. Wichtig: Der Beschuldigte ist gemäß § 163 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Dies bedeutet, dass man bei einer Vorladung durch die Polizei nicht erscheinen muss. Bei der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte nur zum Erscheinen verpflichtet. Er muss also nicht aussagen. Wir raten Ihnen dringend, von diesem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Zum Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob Sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl erlässt oder das Verfahren einstellt. Ein sogenannter hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung des Beschuldigten nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dann erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder erlässt, wenn keine Hauptverhandlung erforderlich erscheint, einen Strafbefehl. Liegt jedoch kein hinreichender Tatverdacht vor, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Das Ermittlungsverfahren kann jedoch auch nach anderen Vorschriften eingestellt werden.
Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke übernehmen gerne Ihre Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Sie beantragen in der Regel zunächst Akteneinsicht bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Diese wird nur einem Rechtsanwalt gewährt, nicht dem Beschuldigten selbst. Erst nach Kenntnis des Akteninhalts ist eine Einlassung sinnvoll. Hierzu werden unsere Strafverteidiger Sie beraten. Ebenfalls nehmen Rechtsanwalt Dr. Becker und Rechtsanwalt Welke in geeigneten Fällen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten? Nehmen Sie Kontakt mit unserer Kanzlei auf und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Unsere Strafverteidiger sagen den Vernehmungstermin für Sie ab und besprechen mit Ihnen den Sachverhalt, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch sowie per Email und über das Kontaktformular.
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