Pflichtverteidigung Heidelberg

Pflichtverteidigung durch qualifizierte Strafverteidiger

Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen durch das Gericht dem Angeklagten beigeordneten Verteidiger. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger von der finanziellen Situation des Angeklagten abhängt, d.h. ein Pflichtverteidiger dann bestellt wird, wenn der Angeklagte mittellos ist. Dieses aus dem Zivilrecht als "Prozesskostenhilfe" bekannte Prinzip existiert im Strafrecht nicht. Vielmehr ist in den Fällen der sogenannten "notwendigen Verteidigung" dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Die Fälle der sogenannten "notwendigen Verteidigung" sind in § 140 StPO festgelegt. Grundsätzlich wird auf die Schwere des Tatvorwurfs oder auf die reduzierte Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten abgestellt. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht zum Beispiel:

  • wenn der Tatvorwurf ein Verbrechen ist, d.h. ein Delikt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr
  • wenn Anklage zum Schöffengericht, Landgericht oder Oberlandesgericht erhoben wird
  • wenn Untersuchungshaft oder vorläufige Unterbringung angeordnet ist
  • wenn der Angeklagte wegen sich in anderer Sache in Haft befindet

Nach § 140 Abs. 2 StPO kann ein Richter einen Pflichtverteidiger auch dann bestellen, wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann oder die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist. Eine Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO erfolgt zum Beispiel, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, bei einem Ausländer Sprachschwierigkeiten bestehen oder wenn ein Bewährungswiderruf droht.

Kann ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja, Sie können den Pflichtverteidiger selbst aussuchen.

 

Spätestens mit Zustellung der Anklageschrift wird Ihnen eine Frist gesetzt, um einen Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen, der Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Das Gericht muss dann den benannten Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen. Benennen Sie keinen Anwalt Ihrer Wahl, wählt das Gericht einen Anwalt für Sie aus.

 

Wir raten Ihnen, das Ihnen gegebene Wahlrecht unbedingt zu nutzen. Nur so können Sie selbst entscheiden, wer Ihre Verteidigung übernimmt.

Wie wird der Pflichtverteidiger bezahlt?

Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren.

 

Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück.

Pflichtverteidigung in Heidelberg, Mannheim und bundesweit

Gerne werden Rechtsanwalt Dr. Jörg Becke und Rechtsanwalt Patrick Welke für Sie als Pflichtverteidiger/in tätig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und wenn Sie nicht bereits über einen Pflichtverteidiger verfügen. Läuft die Frist einen Pflichtverteidiger zu benennen bald ab oder ist bereits abgelaufen, können wir schnell telefonisch mit dem Gericht Kontakt aufnehmen.

 

Wenden Sie sich auch an uns, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Wir prüfen die Voraussetzungen für Sie.

 

Für eine Beratung oder anwaltliche Vertretung wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei und vereinbaren Sie einen Termin. Sie erreichen uns telefonisch oder per Email und über das Kontaktformular.

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

Fritz-Frey-Straße 17 | 69121 Heidelberg

Tel.: 06221 659 400
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