Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen durch das Gericht dem Angeklagten beigeordneten Verteidiger. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger von der finanziellen Situation des Angeklagten abhängt, d.h. ein Pflichtverteidiger dann bestellt wird, wenn der Angeklagte mittellos ist. Dieses aus dem Zivilrecht als "Prozesskostenhilfe" bekannte Prinzip existiert im Strafrecht nicht. Vielmehr ist in den Fällen der sogenannten "notwendigen Verteidigung" dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Fälle der sogenannten "notwendigen Verteidigung" sind in § 140 StPO festgelegt. Grundsätzlich wird auf die Schwere des Tatvorwurfs oder auf die reduzierte Verteidigungsmöglichkeit des Beschuldigten abgestellt. Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht zum Beispiel:
Nach § 140 Abs. 2 StPO kann ein Richter einen Pflichtverteidiger auch dann bestellen, wenn der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann oder die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist. Eine Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO erfolgt zum Beispiel, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, bei einem Ausländer Sprachschwierigkeiten bestehen oder wenn ein Bewährungswiderruf droht.
Ja, Sie können den Pflichtverteidiger selbst aussuchen.
Spätestens mit Zustellung der Anklageschrift wird Ihnen eine Frist gesetzt, um einen Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen, der Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll. Das Gericht muss dann den benannten Anwalt als Pflichtverteidiger beiordnen. Benennen Sie keinen Anwalt Ihrer Wahl, wählt das Gericht einen Anwalt für Sie aus.
Wir raten Ihnen, das Ihnen gegebene Wahlrecht unbedingt zu nutzen. Nur so können Sie selbst entscheiden, wer Ihre Verteidigung übernimmt.
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren.
Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück.
Gerne werden Rechtsanwalt Dr. Jörg Becke und Rechtsanwalt Patrick Welke für Sie als Pflichtverteidiger/in tätig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und wenn Sie nicht bereits über einen Pflichtverteidiger verfügen. Läuft die Frist einen Pflichtverteidiger zu benennen bald ab oder ist bereits abgelaufen, können wir schnell telefonisch mit dem Gericht Kontakt aufnehmen.
Wenden Sie sich auch an uns, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Wir prüfen die Voraussetzungen für Sie.
Für eine Beratung oder anwaltliche Vertretung wenden Sie sich an unsere Anwaltskanzlei und vereinbaren Sie einen Termin. Sie erreichen uns telefonisch oder per Email und über das Kontaktformular.
Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte
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