Wirtschaftsstrafrecht - Strafverteidigung Heidelberg

Strafverfahren wegen Untreue, Betrug, Insolvenzverschleppung

Als Wirtschaftsstrafrecht bezeichnet man Strafvorschriften, deren Tatbestände sich auf den Bereich der Wirtschaft beziehen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Definition von Wirtschaftsstrafrecht. Dem Wirtschaftsstrafrecht unterfallen deshalb alle Tatbestände, die den Kernbereich des Wirtschaftsrechtes schützen sollen. In der Praxis sind die folgenden Delikte besonders relevant:

Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Die Wirtschaftsstrafkammern wurden als besondere Strafkammern bei einigen Landgerichten eingerichtet. Sie sind für die in § 74c GVG aufgeführten Straftaten zuständig. Die spezialisierten Wirtschaftsstrafkammern können die oftmals schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen besser bewältigen. Die Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Mannheim ist in fast allen Fällen des § 74c GVG für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe zuständig.

Welche Folgen drohen?

Neben den reinen strafrechtlichen Sanktionen drohen bei Wirtschaftsstraftaten noch weitreichende Folgen bei einer Verurteilung.

 

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG besteht bei einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte des Wirtschaftsstrafrechts eine Geschäftsführersperre. Für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils darf die verurteilte Person dann nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein. Diese Geschäftsführersperre besteht bei folgenden Delikten:

 

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) oder Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
  • Falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG
  • Unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG
  • Straftaten nach den §§ 263 bis 264a StGB oder den §§ 265b bis 266a StGB bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

Neben der Geschäftsführersperre kann nach § 70 StGB auch ein Berufsverbot verhängt werden. Dies ist dann möglich, wenn der Verurteilte Straftaten unter Missbrauch seines Berufs, Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat. Das Gericht kann dann die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren bzw. in besonders schweren Fällen für immer verbieten.

Um diesen belastenden Folgen zu entgehen, muss eine sinnvolle Verteidigungsstrategie ausgearbeitet werden. Damit sollten Sie einen kompetenten Verteidiger beauftragen, der sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert hat. Nur dieser kann in den schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen eine effektive Verteidigung gewährleisten.

Strafverteidigung in Heidelberg, Mannheim und bundesweit

Gegen Sie ist ein Verfahren wegen einer Wirtschaftsstraftat eingeleitet worden? Oder möchten Sie sich auf dem Gebiet beraten lassen, da Sie sich möglicherweise strafbar gemacht haben? Unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker und Patrick Welke haben sich ganz auf das Strafrecht spezialisiert und stehen Ihnen zu Fragen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch, per Email oder über das Kontaktformular.

 

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

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