Diebstahl, Raub, Betrug und Untreue

Strafverteidigung bei Diebstahl, Raub, Betrug, Untreue Heidelberg

Die wichtigsten Vermögensdelikte

Die Vermögens- und Eigentumsdelikte nehmen einen Großteil der bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren ein. Besonders häufig wird wegen Diebstahls, Betrugs oder Untreue ermittelt. Außerdem fallen beispielsweise die folgenden Delikte unter den Überbegriff der Vermögens- und Eigentumsdelikte:

  • Raub und räuberischer Diebstahl
  • Erpressung und räuberische Erpressung
  • Hehlerei
  • Begünstigung
  • Untreue
  • Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagenbetrug
  • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
  • Erschleichen von Leistungen

Die zu erwartende Strafe unterscheidet sich je nach erfülltem Tatbestand gravierend. Während für eine Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen (Schwarzfahren) gem. § 265a StGB lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr zu erwarten ist, ist für Betrug, Untreue und Diebstahl jeweils eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren gesetzlich festgelegt. In besonders schweren Fällen des Betruges, der Untreue oder des Diebstahls verschärft sich das Strafmaß erheblich; eine Geldstrafe ist nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Ein schwerer Raub, beispielsweise unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, sieht dagegen eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Bei einem Raub mit Todesfolge droht die lebenslange Freiheitsstrafe.

 

Betrug und Untreue

Der Betrug gem. § 263 StGB zählt zu den häufigsten Vermögensdelikten und tritt in unterschiedlichen Formen auf: Im Wirtschaftsstrafrecht geht es im Strafverfahren wegen Betrugs oft um erhebliche Geldsummen und komplexe Sachverhalte. Der Großteil der Betrugsverfahren entsteht jedoch aus alltäglichen Situationen. So begeht beispielsweise auch einen Betrug, wer im Online-Versandhandel Waren bestellt, obwohl er weiß, sie nicht bezahlen zu können. Auch der Sozialleistungsbetrug gelangt oft zur Anzeige. Hierbei wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der zuständigen Behörde - zum Beispiel dem Sozialamt - wissentlich Änderungen in seinen Vermögensverhältnissen nicht mitgeteilt und dadurch zu hohe Leistungen erhalten zu haben.

 

Wegen besonders schwerem Betrug macht sich strafbar, wer beispielsweise gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, oder wenn durch den Betrug ein besonders hoher finanzieller Schaden entsteht. In besonders schweren Fällen des Betrugs legt das Gesetz eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe fest.

 

Wegen Untreue gem. § 266 StGB macht sich dagegen strafbar, wer die Pflicht zur Betreuung eines fremden Vermögens zu seinem eigenen Vorteil missbraucht. Wie der Betrug ist auch die Untreue rechtlich komplex: Nicht alles, was im alltäglichen Sprachgebrauch als "Betrug" bezeichnet werden würde, stellt auch nach juristischen Maßstäben eine Straftat dar. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals ist hier unerlässlich.

 

Diebstahl (in besonders schwerem Fall) und Unterschlagung

Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen eine "fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen". Durch das Erfordernis einer Wegnahme, die juristisch klar definiert ist, unterscheidet sich der Diebstahl von der Unterschlagung: Wer einen Diebstahl begeht, bricht den Gewahrsam, den ein anderer an der Sache hat. Bei einer Unterschlagung eignet sich der Täter eine Sache zu, die er bereits selbst im Gewahrsam, also im Besitz, hat.

 

In den §§ 243, 244 und 244a StGB sind sogenannte Regelbeispiele und Qualifikationen des Diebstahls festgelegt, bei deren Verwirklichung die zu erwartende Strafe erheblich ansteigt. So sieht das Gesetz beispielsweise eine Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe vor, wenn ein Gegenstand gestohlen ist, der gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist, wie beispielsweise ein Fahrrad, das durch ein Schloss gesichert ist.

 

Manche der Diebstahlsqualifikationen sind Verbrechen, d.h. Delikte, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Dies gilt beispielsweise beim schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB, wenn sich der Beschuldigte mit anderen zu einer Bande zusammengeschlossen hat und entweder Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle mit Waffen durch die Bande begangen werden.

 

Seit dem Jahre 2017 ist auch der Wohnungseinbruchsdiebstahl ein Verbrechen, soweit er eine dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft.

 

Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, haben Sie gesetzlich Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

 

(Schwerer) Raub und räuberischer Diebstahl

Der Raub unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass beim Raub zur Wegnahme einer Sache Gewalt oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person genutzt wird. Sowohl der Raub gem. § 249 StGB als auch der räuberische Diebstahl gem. § 252 StGB sind Verbrechen und somit mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht; die Qualifikationstatbestände des Raubes - schwerer Raub und Raub mit Todesfolge - sehen noch gravierendere Strafen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe vor.

 

Aufgrund des hohen zu erwartenden Strafmaßes gilt der Grundsatz, ohne Akteneinsicht und ohne anwaltliche Unterstützung keine Angaben zu machen, hier besonders. Erst nach Durchsicht der Akte kann entschieden werden, ob es sinnvoll ist, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Heidelberg

Haben Sie eine Vorladung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie umgehend die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen. Vermögensdelikte sind rechtlich komplex. Eine Verteidigung erfordert daher genaue Fachkenntnisse im Bereich des materiellen Strafrechts.

 

Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger sind vollständig auf das Strafrecht spezialisiert. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren, wenn gegen Sie wegen des Verdachts eines Vermögensdelikts ermittelt wird. Sie erreichen unsere Kanzlei telefonisch oder jederzeit per Email. 

 

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

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