Verstoß gegen das BtMG - Drogendelikte

Anwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Heidelberg

Als Betäubungsmittelstrafsachen oder umgangssprachlich als Drogendelikte bezeichnet man alle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

 

Das Betäubungsmittelstrafrecht weist gegenüber allgemeinen Strafsachen bestimmte Besonderheiten auf, über die besondere Fachkenntnis erforderlich ist. Das entsprechende Fachwissen haben wir durch jahrelange Erfahrung erworben. Unsere Kanzlei arbeitet sehr eng mit dem Drogenverein Mannheim e.V. zusammen. Der DVM ist die größte Fachberatungsstelle in Bezug auf Betäubungsmittel und Suchtberatung in der Region.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker hat bereits die Strafverteidigung in einer Vielzahl von Betäubungsmittelverfahren übernommen und große Erfahrung sammeln können. Für Rechtsanwalt Patrick Welke stellen die Drogendelikte einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Strafverteidiger dar.

Bei Betäubungsmittelstrafverfahren ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft mit großem Einsatz. Dabei setzten sie alle ihnen durch das Gesetz zugelassenen Ermittlungsmethoden ein: Telefonüberwachung, verdeckte Ermittler oder Vertrauenspersonen der Polizei kommen häufig zum Einsatz. Oft erhalten die Ermittlungsbehörden auch Aufklärungshilfe durch einen anderen Beschuldigten. Nach § 31 BtMG kann dann nämlich unter weiteren Voraussetzungen von Strafe abgesehen werden. Dies veranlasst viele Beschuldigte, ihre Händler oder Abnehmer zu offenbaren.

 

Welche Strafen drohen?

Die Strafandrohung bei Drogendelikten ist im Vergleich zu anderen Straftaten sehr hoch. Bei den besonders schweren Fällen des § 29 Abs. 3 BtMG - beispielsweise bei gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr angedroht. Neben dem gewerbsmäßigen Handeltreiben sind die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und das unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG als Verbrechen ebenfalls mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. In diesen Fällen droht zumeist auch die Anordnung von Untersuchungshaft.

 

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können Sie darüber informieren, welche Strafe Sie im Falle einer Verurteilung erwarten müssen. 

Weitere Folgen bei einem Verstoß gegen das BtMG

Auch bei weniger schweren Drogendelikten können weitere Folgen drohen, die für den Verurteilten viel stärker zu spüren sind als die zu erwartende Strafe. Die Strafverfolgungsbehörden melden nämlich Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz an die Fahrerlaubnisstelle. Diese prüft dann, ob die Fahreignung des Täters noch gegeben ist. Hier kann schon bei lediglich geringen Mengen wie einem Gramm Marihuana oder Haschisch der Führerschein gefährdet sein.

 

Kann das Verfahren ohne Strafe beendet werden?

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen und das Verfahren einstellen, wenn Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

Ein Absehen von Strafe ist gemäß § 29 Abs. 5 BtMG möglich, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch und in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

Die Staatsanwaltschaft kann häufig erst dann zu einer Einstellung oder einem Absehen von Strafe bewegt werden, wenn eine positive Entwicklung zu erkennen ist. Dazu können Bescheinigungen über den Besuch einer Drogenberatung oder Drogenscreenings vorgelegt werden. Unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker und Patrick Welke vermitteln Ihnen dabei den Kontakt zu den jeweiligen Stellen.

Zurückstellung gem. § 35 BtMG

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke können für Sie die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG beantragen. Der Antrag ist bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu stellen. Diese ist im Regelfall die für das Strafverfahren örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist der Jugendrichter zuständig. Folgende Voraussetzungen müssen für die Zurückstellung nach § 35 BtMG vorliegen:

  • Rechtskräftiges Urteil
  • Tat wurde wegen einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
  • Strafe bzw. zu verbüßender Strafrest darf nicht höher als zwei Jahre sein
  • Behandlung muss der Rehabilitation dienen
  • Behandlungsbeginn muss gewährleistet sein
  • Zustimmung des Gerichts
  • Therapiebereitschaft des Verurteilten

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für bis zu zwei Jahre zurückgestellt werden.

 

Lassen Sie sich durch unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker und Patrick Welke beraten, ob auch bei Ihnen eine Zurückstellung möglich ist.

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Wenn Sie Fragen haben oder auf der Suche nach einem Strafverteidiger sind, erreichen Sie uns telefonisch oder jederzeit per Email und über das Kontaktformular.

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