BtMG-Verstoß und Fahrerlaubnis

Auswirkungen eines BtMG-Verstoßes auf die Fahrerlaubnis

Was kann ein BtMG-Verstoß für die Fahrerlaubnis bedeuten?

Bereits geringe Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können zu erheblichen Folgen für die Fahrerlaubnis führen. Denn die Strafverfolgungsbehörden melden auch kleinste Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz an die zuständige Fahrerlaubnisstelle. Diese prüft dann, ob die Fahreignung des Beschuldigten noch gegeben ist.

 

Die wichtigste Regelung hierzu findet sich in Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Darin wird zwischen der Einnahme von Cannabis und der Einnahme aller anderen Betäubungsmittel unterschieden.

Cannabiskonsum und die Fahrerlaubnis

Beim Konsum von Cannabis unterscheidet die Anlage 4 der FeV zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme von Cannabis.

 

Bei einem regelmäßigen Konsum von Cannabis ist nach Nr. 9.2.1 in der Regel eine Fahreignung nicht mehr gegeben. Die Rechtsprechung greift bei der Abgrenzung zwischen regelmäßigem und gelegentlichen Konsum auf die THC-Carbonsäure (THC-COOH) zurück. Dabei ist bei einer THC-COOH Konzentration von über 100 ng/ml von gelegentlichem, bei über 150 ng/ml von regelmäßigem Konsum von Cannabis auszugehen. Unabhängig von dieser Konzentration liegt auch gelegentlicher Konsum vor, wenn mindestens eine zweimalige Einnahme von THC nachgewiesen ist.

 

Liegt dagegen nur ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vor, kommt es im wesentlichen darauf an, ob eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist. Wird z.B. bei einer Kontrolle ein Führen eines Fahrzeugs unter Einwirkung von Cannabis festgestellt, ist eine solche Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben. Es ist dann in der Regel von einer fehlenden Fahreignung auszugehen. Erfolgt der Konsum von Cannabis jedoch ohne Bezug zum Fahren im Straßenverkehr, kann bei einem gelegentlichen Konsum die Fahrerlaubnis in der Regel behalten werden.

Konsum anderer Betäubungsmittel

Bei allen anderen Betäubungsmitteln außer Cannabis führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schon der einmalige Konsum dazu, dass eine Fahreignung des Täters in der Regel nicht mehr gegeben ist. Da diese Regelwirkung kaum entkräftet werden kann, führt in nahezu allen Fällen bereits einmaliger Konsum härterer Drogen wie Ecstasy, Heroin, Kokain, Speed zum Verlust der Fahrerlaubnis.

 

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit solchen Drogen muss eine Einlassung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft deshalb wohl überlegt sein. Die vorschnelle Angabe, die Betäubungsmittel habe man nur zum Eigenkonsum besessen, kann die entscheidende Weichenstellung für den Verlust des Führerscheins sein. Ist eine solche Einlassung einmal in die Akte gelangt, lässt sich dies kaum korrigieren.

 

Wir raten Ihnen deshalb dringend, sich zunächst auf Ihr Schweigerecht zu berufen und einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger können für Sie zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst nach Akteneinsicht kann eine umfangreiche Beratung hinsichtlich der mit einer Einlassung verbundenen Folgen hinsichtlich Strafverfahren und Fahrerlaubnis erfolgen.

Betäubungsmittelabhängigkeit, Entgiftung und Entwöhnung

Liegt über den einmaligen Konsum hinaus sogar eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln vor, ist erst recht von einer fehlenden Fahreignung auszugehen. Nach durchgeführter Entgiftung oder Entwöhnung kann die Fahreignung wieder bestehen. Dafür setzt Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV jedoch eine einjährige Abstinenz voraus, die entsprechend nachgewiesen werden muss.

Was kann ich tun, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis droht?

Wenn Ihnen wegen fehlender Fahreignung der Entzug der Fahrerlaubnis droht, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne beraten unsere Strafverteidiger Dr. Jörg Becker, Patrick Welke und Selina Geiger Sie bezüglich der weiteren Vorgehensweise.

 

Eine frühe Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger ist bei Drogendelikten besonders wichtig. Nur so kann eine vorschnelle Einlassung mit erheblichen Konsequenzen für den Führerschein verhindert werden. Häufig kann durch die Vorlage negativer Drogenscreenings die Fahrerlaubnisbehörde dazu gebracht werden, auf einen Entzug der Fahrerlaubnis noch einmal zu verzichten. Unsere Rechtsanwälte können Ihnen helfen, eine anerkannte Stelle für Drogenscreenings zu finden.

 

Haben Sie weitere Fragen oder droht Ihnen aufgrund eines BtMG-Verstoßes möglicherweise der Verlust der Fahrerlaubnis, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Email über das Kontaktformular.

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

Fritz-Frey-Straße 17 | 69121 Heidelberg

Tel.: 06221 659 400
info(-at-)kanzlei-hd.de