Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB: Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht in Heidelberg

Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafsachen

Ihnen wird das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB vorgeworfen?

 

Bei dieser Straftat legt man Ihnen zur Last, dass Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten haben. Die Beiträge können den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmeranteil umfassen. Als Täter kommen insbesondere die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH in Betracht. Auch ein förmlich nicht bestellter Geschäftsführer kann dann als sogenannter faktischer Geschäftsführer Täter sein, wenn er tatsächlich für die GmbH wie ein Geschäftsführer tätig wird. Entscheidend ist jedoch, dass in der Regel nur der Arbeitgeber Täter von § 266a StGB sein kann. Anhand unterschiedlicher Kriterien ist deshalb zunächst die Arbeitgebereigenschaft zu prüfen.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit

Eine praktisch sehr relevante Fallgruppe stellt die sogenannte Scheinselbstständigkeit dar. Dabei wird jemand als Selbstständiger, beispielsweise als Subunternehmer, beauftragt. Tatsächlich übt er seine Tätigkeit aber wie ein Arbeitnehmer aus. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die vertragliche Bezeichnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Kriterien die für eine tatsächliche Arbeitnehmerstellung sprechen sind z.B. Weisungsgebundenheit, Stundenlohn oder das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos.

 

Häufig werden Verfahren durch Zollkontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung eingeleitet. Dabei wird oft aufgrund unvollständiger Angaben vor Ort eine schnelle Einordnung der angetroffenen Beschäftigten als Arbeitnehmer vorgenommen. Wichtig ist es hier, sich durch einen spezialisierten Strafverteidiger beraten zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker und Rechtsanwalt Patrick Welke helfen Ihnen dabei, die relevanten Tatsachen herauszuarbeiten und vorzutragen. Dadurch kann im Ergebnis vielfach doch eine selbstständige Tätigkeit belegt werden, wodurch eine Strafbarkeit entfällt.

Strafverteidigung beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Unsere Rechtsanwälte Dr. Jörg Becker und Patrick Welke  übernehmen Ihre Strafverteidigung beim Vorwurf des Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelts. Sie prüfen für Sie auch, ob Umstände gegeben sind, aufgrund derer von der Strafe in Ihrem Fall abgesehen werden kann.

 

Das Absehen von Strafe ist speziell in § 266a VI StGB geregelt. Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit durch rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit persönliche Straffreiheit zu erlangen. Allerdings ist dies an strenge Voraussetzungen gebunden. Denn der Täter muss rechtzeitig und vollständig gegenüber der Einzugsstelle seine Zahlungsfähigkeit offenbaren. Hierzu muss zum einen die genaue Höhe der geschuldeten Beträge mitgeteilt werden. Zum anderen muss genau dargelegt werden, warum eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war obwohl der Arbeitgeber sich ernsthaft bemüht hat. Weiterhin muss der Täter dann innerhalb einer von der Einzugsstelle bemessenen Frist die vorenthaltenen Beiträge entrichten.

 

Kontaktieren Sie uns

Wird gegen Sie wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ermittelt oder möchten Sie sich strafrechtlich beraten lassen? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Heidelberg und vereinbaren Sie mit unseren Rechtsanwälten einen Besprechungstermin. Sie erreichen uns telefonisch sowie jederzeit per Email und über das Kontaktformular.

Becker Behlau | Rechtsanwälte Fachanwälte

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