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Die Untersuchungshaft darf gemäß § 112 StPO gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, der einer Tat dringend verdächtig ist, wenn darüber hinaus ein sogenannter Haftgrund besteht. Notwendig ist daher
1. ein dringender Tatverdacht,
der nur dann besteht, wenn nach aktuellem Stand der Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beschuldigten besteht, sowie
2. ein Haftgrund.
Haftgründe sind laut der Strafprozessordnung insbesondere:
Der überwiegende Teil der in der Praxis erlassenen Haftbefehle wird mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr begründet.
Zudem war auch dem Gesetzgeber bewusst, dass die Untersuchungshaft ein besonders einschneidender Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bedeutet - immerhin gilt dieser nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Es ist daher gesetzlich festgelegt, dass Untersuchungshaft nur angeordnet werden darf, wenn sie zu "der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis steht". Insbesondere bei geringfügigen Taten kann daher die Anordnung von Untersuchungshaft rechtswidrig sein.
Der Beschuldigte muss, wenn er festgenommen wird, spätestens am Tag danach dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet nach Anhörung des Beschuldigten darüber, ob der Haftbefehl aufrechterhalten oder aufgehoben wird. Ersteres bedeutet, dass der Beschuldigte anschließend in Untersuchungshaft verbracht wird. Eine Aufhebung des Haftbefehls bedeutet zwar, dass der Beschuldigte zunächst nicht in Haft kommt. Das Strafverfahren gegen ihn ist jedoch nicht beendet; Staatsanwaltschaft und Polizei werden weiter gegen den Beschuldigten ermitteln.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Dies sieht das Gesetz sogar zwingend dann vor, wenn lediglich der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht und durch weniger einschneidende Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren nicht entzieht. In Frage kommen zum Beispiel:
Wird der Haftbefehl auf diese Weise außer Vollzug gesetzt, kommt der Beschuldigte wieder auf freien Fuß. Die Auflagen müssen jedoch dringend befolgt werden, ansonsten riskiert der Beschuldigte die erneute Verhaftung.
Wird Untersuchungshaft angeordnet, ist diese grundsätzlich zeitlich nicht beschränkt. Unter Umständen bleibt der Beschuldigte in Haft, bis die Hauptverhandlung durchgeführt und ein Urteil gesprochen wird. Zwar gilt in Haftsachen - d.h. in Verfahren, in denen gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird - ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz. Dennoch kann sich das Verfahren bis zur Verhandlung unter Umständen Monate hinziehen.
Dauert die Untersuchungshaft mehr als sechs Monate an, findet eine sogenannte besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht statt. Dieses darf die Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann anordnen, wenn die "besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen". Die Überlastung des Gerichts ist hierbei kein solcher wichtiger Grund. Eine solche besondere Haftprüfung findet anschließend alle drei Monate statt.
Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit, den Haftbefehl jederzeit durch Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Hierfür empfiehlt es sich dringend, die Hilfe eines qualifizierten Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen.
Es gibt zwei Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl: Die Haftprüfung gem. § 117 StPO und die Haftbeschwerde gem. §§ 114, 304 StPO.
Eine Haftprüfung kann jederzeit beantragt werden. Im Anschluss kommt es zu einer persönlichen Anhörung des Beschuldigten. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung besteht die Chance, darzulegen, dass die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht vorliegen - dass also entweder kein dringender Tatverdacht oder kein Haftgrund besteht oder die Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig ist.
Eine Haftbeschwerde kann ebenfalls jederzeit erhoben werden, ist jedoch nicht neben einer Haftprüfung zulässig. Bei der Haftbeschwerde wird ohne mündliche Verhandlung über den Fortbestand des Haftbefehls entschieden. Eine Haftbeschwerde empfiehlt sich insbesondere dann, wenn rechtliche Argumente gegen den Haftbefehl vorgebracht werden sollen, zu deren Prüfung es keiner erneuten Anhörung des Beschuldigten bedarf.
Soweit ein Strafverteidiger bereits bei der Vorführung vor den Haftrichter anwesend ist, wird es sein Ziel sein, die Anordnung der Untersuchungshaft zu verhindern. Er stellt jedoch auch sicher, dass bei der Anhörung des Beschuldigten keine entscheidenden Fehler unterlaufen, die möglicherweise die Verteidigungsmöglichkeiten im späteren Verfahren schwächen.
Wird die Untersuchungshaft angeordnet, prüft Ihr Strafverteidiger, ob eine Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich wieder zu beenden, und reicht diese bei Gericht ein. Er kann auch einschätzen, welches der Rechtsmittel in Ihrem Fall die größeren Erfolgsaussichten hat. Um dies zu bewerten, nimmt Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten. Wird der Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, wird Ihr Strafverteidiger durch Absprache mit Ihnen ausloten, ob Möglichkeiten einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls bestehen.
Die Vollstreckung von Untersuchungshaft begründet im Übrigen einen Fall der notwendigen Verteidigung. Dies bedeutet, dass der Untersuchungsgefangene Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat.
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